Vereins-Satzung
des
TC Sportfreunde-Stadtwald e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein wurde am 22. November 2016 gegründet und hat seinen Sitz in 45133 Essen-Bredeney. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen und führt den Namen „TC Sportfreunde-Stadtwald e.V“.
1.2 Der Verein ist Mitglied des zuständigen Fachverbandes im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB).
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf breiter Basis und der damit verbundenen
Jugendarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.
2.4 Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
3.1 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3.2 Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende
pauschale Tätigkeitsvergütung, nach „§ 3 Nr. 26 EStG“ von z.Z. € 720,00 erhalten. (Ehrenamtspauschale)
3.3 Im Übrigen haben alle Mitglieder des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft sind
schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der im Falle einer Ablehnung nicht zur
Abgabe einer Begründung verpflichtet ist. Bei Aufnahmegesuchen Minderjähriger ist die Unterschrift eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.2 Der Verein besteht aus:
4.3 Mitglieder gelten als jugendlich, wenn sie am 01. Januar des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
4.4 Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die
Rechte der erwachsenen aktiven Mitglieder; sind jedoch von allen Pflichten entbunden.
4.5 Die Mitgliedschaft endet durch:
mit schriftlicher Abmeldung an den Vorstand.
Mitglieder, die den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder sich unehrenhaft innerhalb
oder außerhalb des Vereins verhalten, können vom Vorstand mit Sanktionen belegt oder auch
ausgeschlossen werden.
4.6 Das Erlöschen der Mitgliedschaft zieht den unentgeltlichen Verlust aller Rechte nach sich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Aktive Mitglieder haben das Recht, die im Verein zur Verfügung gestellten Anlagen im Rahmen der Satzung
und Ordnung zu nutzen.
5.2 Passive Mitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, mit Ausnahme der Nutzung der Platzanlagen.
5.3 Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte erwachsener Mitglieder, allerdings kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
5.4 Die Mitgliedschaft verpflichtet, das Ansehen und den Zweck des Vereins zu achten und zu fördern und den
Anordnungen des Vorstandes, wie Spiel- und Hausordnung, Folge zu leisten.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Gewählt können alle volljährigen und voll
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins werden.
6.2 Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins.
6.3 Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 7 Beiträge
7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
7.2 Der Mitgliedsbeitrag wird vereinbarungsgemäß erhoben. Kosten für Rücklastschriften, die das Mitglied zu
vertreten hat, sind vom Mitglied zu bezahlen.
7.3 Über Beitragsbefreiung oder Reduzierung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Verwaltung des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind:
8.2 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der
Er / Sie vertritt den Verein nach außen und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
Je 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem / der
8.3 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglied kann jedes erwachsene Mitglied werden. Es ist
zulässig, dass ein Vorstandsmitglied zwei Vorstandsaufgaben gleichzeitig übernimmt.
8.4 Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
innerhalb eines Geschäftsjahres kann der Vorstand diese Position kommissarisch bis zur nächs-ten
Versammlung besetzen.
8.5 Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand kann Vereinsordnungen (Spiel- und Hausordnung, usw.) beschließen, die für alle Mitglieder
verbindlich sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
9.2 Folgende Arten der Mitgliederversammlung sind möglich:
9.3 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung
durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben mit
einer Frist von 14 Tagen.
9.4 Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vollmacht ist nicht übertragbar. Die
Beschlussfassung erfolgt bei Wahlen und Anträgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt
die Wahl oder der Antrag als abgelehnt und kann wiederholt werden. Geheime Abstim-mungen erfolgen nur,
wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
9.5 Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte enthalten:
9.6 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
9.7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder über Satzungsänderungen und eine mögliche Auflösung des Vereins.
9.8 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung von einem anderen des
geschäftsführenden Vorstandes. Bei Neuwahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter, der die Entlastung des Vorstandes beantragt und die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt.
Danach übernimmt der 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
9.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder
der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung beantragen.
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte beraten, die im Antrag
zur Einberufung der Versammlung genannt sind. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
drei Monaten einzuberufen. Es gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitglieder-versammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung mit einer 3/4-Mehrheit (dreiviertel) der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder entschieden
werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Essener Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports verwenden darf.
§ 11 Inkrafttreten
11.1 Die am 22. November 2016 auf der Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedene Satzung tritt nach
Prüfung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Essen-Süd und mit der Eintragung beim
Amtsgericht ins Vereinsregister, in Kraft.