Vereinssatzung

TC-Sportfreunde-Stadtwald e.V.

STAND:  14. MÄRZ 2024

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein wurde am 22. November 2016 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung

satzungsgemäß als TC Sportfreunde–Stadtwald gegründet und hat seinen Sitz in 45133 Essen-Bredeney.


1.2 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.


1.3 Der Verein ist Mitglied des zuständigen Fachverbandes im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.


1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit


2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf breiter Basis und der damit
verbundenen Jugendarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.


2.4 Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten


3.1 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


3.2 Vorstandsmitglieder können auf Antrag für ihre Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung i. S. d.
EstG (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu der jeweils gesetzlich zulässigen Gesamthöhe erhalten.


3.3 Im Übrigen haben alle Mitglieder des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw.


§ 4 Mitgliedschaft


4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft
sind schriftlich oder per elektronischer Mail einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand, der im Falle einer Ablehnung nicht zur Abgabe einer Begründung
verpflichtet ist. Bei Aufnahmegesuchen Minderjähriger ist die Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters erforderlich.


4.2 Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern


4.3 Mitglieder gelten als jugendlich, wenn sie am 01. Januar des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.


4.4 Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
genießen die Rechte der erwachsenen aktiven Mitglieder; sind jedoch von allen Pflichten entbunden.


4.5 Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt

mit schriftlicher Abmeldung an den Vorstand (die digitale Kommunikation z.B. per elektronischer Mail
ist der Schriftform gleichgesetzt)
- Ausschluss
Mitglieder, die den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder sich unehrenhaft innerhalb
oder außerhalb des Vereins verhalten, können vom Vorstand mit Sanktionen belegt oder auch
ausgeschlossen werden.
- Tod


4.6 Das Erlöschen der Mitgliedschaft zieht den unentgeltlichen Verlust aller Rechte nach sich.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenkodex des DOSB


5.1 Aktive Mitglieder haben das Recht, die im Verein zur Verfügung gestellten Anlagen im Rahmen der
Satzung und Ordnung zu nutzen.


5.2 Passive Mitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, mit Ausnahme der Nutzung der
Platzanlagen.


5.3 Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte erwachsener Mitglieder, allerdings kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


5.4 Die Mitgliedschaft verpflichtet, das Ansehen und den Zweck des Vereins zu achten und zu fördern
und den Anordnungen des Vorstandes, wie Spiel- und Hausordnung, Folge zu leisten.


5.5 Alle Mitglieder verpflichten sich, den Ehrenkodex des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)
zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu beachten und sich aktiv gegen
jegliche Form von Gewalt zu stellen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit


6.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Gewählt können alle volljährigen
und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins werden.


6.2 Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins.


6.3 Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.


§ 7 Beiträge


7.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren.


7.2 Der Mitgliedsbeitrag wird vereinbarungsgemäß erhoben. Kosten für Rücklastschriften, die das
Mitglied zu vertreten hat, sind vom Mitglied zu bezahlen.


7.3 Über Beitragsbefreiung oder Reduzierung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Verwaltung des Vereins


8.1 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand


8.2 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der
- Vorsitzenden
- Geschäftsführer / in (stellvertretender Vorsitzender)
- Schatzmeister / in


Er/Sie vertritt den Verein nach außen und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Je 2 (zwei)
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.


Der erweiterte Vorstand besteht aus dem / der
- Sportwart / in
- Jugendwart / in
- Kultur + Freizeitwart / in
- Pressewart / in


Der erweiterte Vorstand kann Vereinsordnungen (Club-, Hallen- und/oder Spielordnungen) beschließen, die
für alle Mitglieder verbindlich sind.


8.3 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglied kann jedes erwachsene Mitglied
werden. Es ist zulässig, dass ein Vorstandsmitglied zwei Vorstandsaufgaben gleichzeitig übernimmt.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder mit der Durchführung besonderer
Aufgaben zu beauftragen (Beauftragte).


8.4 Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes innerhalb eines Geschäftsjahres, kann der Vorstand diese Position kommissarisch
bis zur nächsten Versammlung besetzen.


8.5 Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand kann Vereinsordnungen (Spiel- und Hausordnung, usw.) beschließen, die für alle
Mitglieder verbindlich sind.


§ 9 Mitgliederversammlung


9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).


9.2 Folgende Arten der Mitgliederversammlung sind möglich:
- ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung


9.3 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung
durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben
mit einer Frist von 14 Tagen.


9.4 Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vollmacht ist
nicht übertragbar. Die Beschlussfassung erfolgt bei Wahlen und Anträgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl oder der Antrag als abgelehnt.


Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies
beschließt.


9.5 Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
- Genehmigung der Kassenberichte
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eine Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsgemäße Neuwahlen
- Wahl der Kassenprüfer: Zur Nachprüfung der Kassenführung sind zwei Kassenprüfer und ein
Vertreter zu wählen. Bei jeder Mitgliederversammlung scheidet ein Prüfer aus. Die Kassenprüfer
und deren Ersatzleute dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl des
Ausgeschiedenen ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
- Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
- Verschiedenes


9.6 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand
vorliegen.


9.7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder über Satzungsänderungen und eine mögliche Auflösung des Vereins.


9.8 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Neuwahl des Vorstandes wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der die Entlastung des Vorstandes beantragt und
die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt. Danach übernimmt der 1. Vorsitzende die weitere Leitung
der Versammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom
geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.


9.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der geschäftsführende
Vorstand oder der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens
10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung beantragen.
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte beraten, die
im Antrag zur Einberufung der Versammlung genannt sind. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Es gelten die Einladungsformalitäten der
ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 10 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit (dreiviertel) der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder entschieden werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports
verwenden darf.


§ 11 Inkrafttreten


Die am 19. März 2024 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung satzungsgemäß beschlossene
Vereinssatzung, tritt nach Prüfung und Genehmigung durch das Finanzamt Essen-Süd und mit der
Eintragung beim Amtsgericht ins Vereinsregister in Kraft, und ersetzt die Satzung vom 22.11.2016.

 

 

 

 

§ 8.3 - Beauftrager: Fritz Lauer

 

 

§ 8.2 - Geschäftsführender Vorstand:


Wolfgang Pagels, Vorsitzender   

Christian Jung, Geschäftsführer     

Clemens Gutsmann, Schatzmeister

 

 

 

 

 

 

Hier findet Ihr unsere aktuelle Verseinssatzung zum Download:

 

Vereinssatzung
Vereinssatzung vom 19.03.2024
Vereinssatzung.pdf
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